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Beratung / Kosten



1. Außergerichtliche Tätigkeiten

a) Beratung

Im Rahmen außergerichtlicher Tätigkeiten ist die Höhe der Vergütung für die anwaltliche Dienstleistung nach dem RVG frei vereinbar.
Die Kosten einer Erstberatung belaufen sich - je nach Schwierigkeit - auf 120,00 EUR bis 190,00 EUR nebst gesetzlicher Mehrwertsteuer.


b) Beauftragung mit außergerichtlicher Wahrnehmung Ihrer Interessen.

Sofern Sie mich mit der außergerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, so richtet sich unsere Vergütung zum Einen nach der Höhe des Streitwertes sowie dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der entsprechenden Angelegenheit.
Natürlich treffe ich gerne auch mit Ihnen eine Pauschalabrechnungsvereinbarung bzw. Stundensatzvereinbarung, sofern dies auf Grund des Umfangs der Angelegenheit sinnvoll erscheint.
Scheuen Sie sich nicht, mich auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren anzusprechen.


2. Gerichtliche Tätigkeit

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung bin ich gesetzlich dazu verpflichtet, nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.
Die Abrechnung nach dem RVG richtet sich nach einem vorgeschriebenen Gebührenkatalog, Hierbei ist maßgeblich der Streitwert des zu Grunde liegenden Rechtsstreits. Dementsprechend steigen die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit mit der Höhe des Streitwertes.
Gerne berechne ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch die voraussichtlichen Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und das damit verbundene Prozesskostenrisiko.


3. Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie für die streitgegenständliche Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, setze ich mich mit dieser gerne zwecks Anfrage der Deckungsschutzzusage in Verbindung. Dazu benötige ich zum Einen den Namen Ihrer Rechtsschutzversicherung sowie Ihre Versicherungsnummer.
Für den Fall einer außergerichtlichen Tätigkeit bzw. eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt die Rechtsschutzversicherung bei Deckungsschutz die anwaltliche Vergütung, die Gerichtskosten sowie im Falle eines Unterliegens auch die Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte.
In Anrechnung wird hier regelmäßig jedoch der von Ihnen gegebenenfalls zu tragende Selbstbehalt gebracht.


4. Prozesskostenhilfe

Für den Fall, dass Ihr monatliches Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für Sie zu beantragen. Sofern diese dann bewilligt wird, werden Ihre Kosten für meine Inanspruchnahme vom Staat übernommen. Hier kann je nach Einkommenslage gegebenenfalls eine Ratenzahlung angeordnet werden. Gerne berate ich Sie dahingehend, ob in Ihrer Angelegenheit eine Beantragung von Prozesskostenhilfe Aussicht auf Erfolg hat