Ich vertrete Sie dabei insbesondere
- bei der Prüfung und dem Abschluss von Mietverträgen und der Durchführung, Abwicklung sowie Beendigung von Mietverträgen sowohl im Mietwohnraum- als auch im Gewerberaummietrecht
- bei Kündigungen, Mieterhöhung, Renovierungsproblemen, Betriebskosten etc.
- bei Räumungsvollstreckungen
- bei Problemen und Rechtsfragen rund um das Pachtrecht (Gaststättenpacht)
- bei allen Fragen aus dem Wohnungseigentumsrecht, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung etwaiger
- Wohnungseigentümerversammlungen,
Beschlussanfechtung und allen Problemen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwaltung durch den Hausverwalter etc.
Herr Rechtsanwalt Ettelt ist alleiniger Rechtsberater der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Rechtsmissbräuchlichkeit einer Kündigung wegen noch nicht absehbaren Eigenbedarfs
Es stellte sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsvermieter wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Vorliegend kündigte die Vermieterin ihren Mietern eines Einfamilienhauses wegen Eigenbedarf.
Fraglich ist die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung, da nur drei Jahre seit Beginn des Mietverhältnisses vergangen waren.
Mit Urteil vom 20.03.2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Kündigung unter den hier gegebenen Umständen (die Vermieterin konnte die beruflichen und familiären Veränderungen im Leben ihres Enkels und somit den Eigenbedarf nicht vorher sehen) nicht rechtsmissbräuchlich ist. Denn dies ist sie nur, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages bereits beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung in naher Zukunft selbst zu nutzen oder sie seiner Familie zur Verfügung zu stellen.
Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung
Es stellte sich die Frage, ob eine Formularklausel (AGB-Klausel) in einem Mietvertrag über Wohnraum wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.
Vorliegend verklagte eine Vermieterin einen Mieter auf die Entfernung seines Hundes aus der angemieteten Wohnung und auf künftige Unterlassung der Hundehaltung in den angemieteten Räumen. Grundlage dieser Klage war eine Klausel des Mietvertrages wonach sich der Mieter verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten.
Mit Urteil vom 20.03.2013 erklärte der Bundesgerichtshof diese Klausel jedoch als unwirksam. Zur Begründung hieß es, dass sie den Mieter unangemessen benachteilige, da sie die Hunde- und Katzenhaltung ohne Ausnahme und Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls verbiete. Einschränkend bleibt jedoch zu sagen, dass die Unwirksamkeit der Tierhaltungsklausel den Mieter andererseits nicht berechtigt, Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten zu können. Demnach muss also eine nach § 535 I BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Parteien erfolgen.